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   VGH Baden-Württemberg, 24.07.1996 - 6 S 2522/95   

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VGH Baden-Württemberg, 24.07.1996 - 6 S 2522/95 (https://dejure.org/1996,3292)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95 (https://dejure.org/1996,3292)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. Juli 1996 - 6 S 2522/95 (https://dejure.org/1996,3292)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Rückforderung von Sozialhilfe durch Leistungsbescheid; darlehensweise Gewährung von einmaligen Leistungen; Aufrechnung mit Amtshaftungsanspruch - Klageabweisung wegen offensichtlich nicht bestehendem Amtshaftungsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialhilferecht: Rückzahlung von Darlehen mit Leistungsbescheid, Aufrechnung mit Amtshaftungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FEVS 47, 216
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 12.02.1987 - 3 C 22.86

    Aufrechnung - Gegenforderung - Verfahrensrecht - Geltendmachung - Rechtsweg -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.1996 - 6 S 2522/95
    Unbestritten ist, daß das Rechtsinstitut der Aufrechnung auch im öffentlichen Recht Anwendung findet und daß der Zulässigkeit der Aufrechnung nicht entgegensteht, wenn gegen einen öffentlich-rechtlichen Anspruch mit Gegenforderungen aufgerechnet wird, für die der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben ist, wobei nach bisheriger Rechtslage deren Geltendmachung im Verwaltungsgerichtsprozeß allerdings nur dann möglich war, wenn die Gegenforderung rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.02.1987, BVerwGE 77, 19, 21 ff.).

    Das hätte grundsätzlich zur Folge, daß die Klage in entsprechender Anwendung des § 302 ZPO lediglich unter dem Vorbehalt abgewiesen werden könnte, daß die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht besteht und daß außerdem der Klägerin entsprechend § 94 VwGO eine Frist für die Erhebung einer Amtshaftungsklage zu setzen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.02.1987 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1989 - 5 S 3807/88

    Aufrechnung mit Amtshaftungsanspruch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.1996 - 6 S 2522/95
    Rechnet der Hilfeempfänger mit einem Amtshaftungsanspruch auf, so kann das Verwaltungsgericht die Klage trotz des Vorbehalts in § 17 Abs. 2 S 2 GVG nF als unbegründet abweisen, wenn der Amtshaftungsanspruch offensichtlich nicht besteht (im Anschluß an VGH Bad-Württ, Urt v 13.12.1989, NVwZ 1990, 684).

    Dieser Rechtsgedanke läßt sich auch auf den Fall der Aufrechnung mit einem offensichtlich nicht bestehenden Amtshaftungsanspruch übertragen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.1989, NVwZ 1990, 684).

  • BVerwG, 19.05.1994 - 5 C 33.91

    Rechtsweg - Mietübernahmeerklärung - Sozialhilfe - Zahlungsanspruch -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.1996 - 6 S 2522/95
    Ob und in welchem Umfang § 17 Abs. 2 GVG in der am 01.01.1991 in Kraft getretenen Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17.12.1990 (BGBl., 2809) abweichend von der bisherigen Rechtslage den Verwaltungsgerichten die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines zur Aufrechnung gestellten rechtswegfremden Gegenforderung nunmehr einschränkungslos gestattet, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher offengelassen (vgl. Urt. v. 19.05.1994, BVerwGE 96, 71, 73).
  • BVerwG, 24.03.1988 - 3 C 48.86

    Verwaltungshandlung - Landwirtschaftlicher Betrieb -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.1996 - 6 S 2522/95
    Ob der von der Klägerin zur Aufrechnung gestellte Herstellungsanspruch auch im Sozialhilferecht Geltung beanspruchen kann (verneinend OVG Koblenz, Urt. v. 21.02.1985, NVwZ 1985, 509; für das allgemeine Verwaltungsrecht verneinend BVerwG, Urt. v. 24.03.1988, BVerwGE 79, 192, 194, und Beschl. v. 16.06.1986, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 160), kann offenbleiben.
  • VGH Hessen, 28.01.1994 - 3 TG 2026/93

    Aufrechnung mit rechtswegfremder Forderung im Verwaltungsgerichtsverfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.1996 - 6 S 2522/95
    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, durch § 17 Abs. 2 GVG n.F. werde, abgesehen von den in § 17 Abs. 2 S. 2 GVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 S. 4 und Art. 34 S. 3 GG erfaßten Forderungen, die Entscheidungskompetenz des Gerichts des zulässigen Rechtswegs über eine zur Aufrechnung gestellte rechtswegfremde Gegenforderung begründet (Beschl. v. 28.01.1994, DVBl. 1994, 806 = NJW 1995, 1107).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.1995 - 6 S 1611/93

    Einsetzen der Sozialhilfe - "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit"

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.1996 - 6 S 2522/95
    Verwirkung tritt nicht schon durch bloßen Zeitablauf ein, wobei die hier zwischen Einlegung des Widerspruchs (25.05.1992) und Erlaß des Widerspruchsbescheids (05.08.1993) abgelaufenen 14 Monate und 10 Tage schon gar nicht genügen (vgl. dazu Urt. d. Senats v. 13.09.1995 - 6 S 1611/93 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.1992 - 6 S 3004/90

    Darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe - Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.1996 - 6 S 2522/95
    Tatsächlich ist kein Grund ersichtlich, bei hier gegebener vorübergehender Notlage ("kurze Dauer" in § 15b BSHG deckt einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten ab, vgl. Urt. d. Senats v. 22.01.1992 - 6 S 3004/90 -, FEVS 42, 248 = VBlBW 1992, 269 sowie Beschl. v. 06.03.1995 - 6 S 271/95 -), auch einmalige Leistungen nur als Darlehen zu gewähren.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.1985 - 12 A 94/84
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.1996 - 6 S 2522/95
    Ob der von der Klägerin zur Aufrechnung gestellte Herstellungsanspruch auch im Sozialhilferecht Geltung beanspruchen kann (verneinend OVG Koblenz, Urt. v. 21.02.1985, NVwZ 1985, 509; für das allgemeine Verwaltungsrecht verneinend BVerwG, Urt. v. 24.03.1988, BVerwGE 79, 192, 194, und Beschl. v. 16.06.1986, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 160), kann offenbleiben.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2012 - L 19 AS 1569/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Ein Verwaltungsakt über die Bewilligung einer Sozialleistung als Darlehen stellt danach die Rechtsgrundlage für die Rückforderung des Darlehens mittels Verwaltungsakt dar, da die Rückzahlungsverpflichtung einem Darlehen immanent ist und der Leistungsträger durch die Wahl der Form der Darlehensgewährung - mittels Verwaltungsakts, öffentlich-rechtlichem Vertrag oder einer Kombination von Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlichem Vertrag - auch die Form der Geltungmachung des Rückzahlungsanspruchs - durch einen Verwaltungsakt oder die Erhebung einer Leistungsklage - bestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg Urteil vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95 - VG Ansbach Urteil vom 20.05.2005 - AN 15 K 04.02227 - VG Frankfurt Urteil vom 27.01.2005 - 3 E 2596/03 - VG Berlin Urteil vom 19.11.2008 - 37 A 73.06).

    Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass ein Grundbescheid über die Bewilligung eines Darlehens mangels Nebenbestimmungen hinsichtlich der Darlehensmodalitäten wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot (§ 31 SGB X) keine hinreichende Rechtsgrundlage zur Rückforderung der gewährten Leistungen darstellt (vgl. SG Fulda Urteil vom 22.06.2011 - S 10 AS 302/08), verkennt diese Rechtsansicht, dass es einem Leistungsträger nach Erlass eines Grundbescheides frei steht, die Darlehensmodalitäten, zu denen auch der Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs zu rechnen ist, durch einen zweiten Verwaltungsakt oder durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrag festzulegen, wobei diese Befugnis nicht zeitlich begrenzt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg Urteil vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95 = juris Rn 24 zur Befugnis des Leistungsträgers, die Fälligkeit eine Darlehens durch Verwaltungsakt zu konkretisieren).

  • SG Fulda, 22.06.2011 - S 10 AS 302/08

    Arbeitslosengeld II - bestandkräftige Darlehensbewilligung mangels sofortiger

    Rechtsgrundlage eines solchen Leistungsbescheides ist der bestandskräftige Bewilligungsbescheid, mit welchem ursprünglich darlehensweise Leistungen gewährt wurden und welcher gleichzeitig auch die Rückzahlungsverpflichtung und die Fälligkeit des Darlehens konkretisiert (Anschluss an: VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95 sowie OVG NRW, Beschl. vom 06.09.2000 - 16 B 941/00).

    In einem solchen Fall beständen keine Bedenken dagegen, dass der Leistungsträger die Rückzahlungspflicht ebenfalls durch eine hoheitliche Maßnahme, nämlich durch Leistungsbescheid geltend mache und nicht im Wege der Leistungsklage vorgehe, wie dies im Falle des Abschlusses eines (öffentlich-rechtlichen) Darlehensvertrages notwendig sei (VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95; OVG NRW, Beschl. vom 06.09.2000 - 16 B 941/00; VG Berlin, Urt. vom 19.11.2008 - 37 A 73.06. Vgl. auch (ohne weitere Begründung): LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 15.04.2010 - L 23 SO 38/08, jeweils zit. nach juris).

    Auf die Frage, ob die Darlehensgewährung als solche rechtmäßig gewesen sei, komme es im Falle der Bestandskraft des jeweiligen Bewilligungsbescheides nicht mehr an (VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95), wobei allerdings vereinzelt die Auffassung vertreten wird, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Darlehensbewilligung bzw. die Frage, ob das Darlehen nachträglich in einen Zuschuss umzuwandeln sei, auf der Rechtsfolgenseite im Zusammenhang mit dem Erlass des Rückforderungsbescheides Bedeutung erlange, da der Leistungsträger insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen habe (VG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 17.05.2002 - 3 K 452/01; VG Ansbach, Urt. vom 20.04.2005 - AN 15 K 04.02227, jeweils zit. nach juris).

  • LSG Hamburg, 28.04.2022 - L 4 SO 57/20

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - darlehensweise Leistung - Erlass eines

    Es steht dem Leistungsträger nach Erlass des Grundbescheides frei, die Darlehensmodalitäten, zu denen auch der Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs gehört, durch einen zweiten Verwaltungsakt festzulegen, wobei diese Befugnis nicht zeitlich begrenzt ist (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.7.1006 - 6 S 2522/95; Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 2. EL 2022, § 91 Rn. 38).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.03.2012 - L 8 SO 153/09
    Bereits mit der nur darlehensweisen Gewährung einer Leistung wird zugleich dem Grunde nach ein gegen den Leistungsempfänger bestehender Rückforderungsanspruch begründet, dessen Grundlage sich in den entsprechend anwendbaren Vorschriften des BGB findet (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. Dezember 2005, L 8 SO 1/06, Juris Rn 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 1996, 6 S 2522/95, Juris Rn 24).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn vor der Auszahlung des Darlehens kein gesonderter (privat- oder öffentlich-rechtlicher) Vertrag geschlossen wurde (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. Dezember 2005, aaO, Juris Rn 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 1996, Az.: 6 S 2522/95, Juris Rn 24; Birk in LPK- BSHG, 5. Aufl. 1998, § 15 b Rn 25).

  • VG Freiburg, 17.07.2001 - 4 K 566/99
    Damit hat sie die Voraussetzungen für die Rückforderung dieser Leistung durch Bescheid geschaffen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.1996, FEVS 47, 216), die ansonsten, das heißt ohne vorhergehende darlehensweise Bewilligung, nur nach Maßgabe der §§ 45, 50 SGB X zulässig wäre.

    Für ein solches Vorgehen spricht auch die Regelung in § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.1996, a.a.O.; a. A. LPK-BSHG, a.a.O., § 15b RdNr. 2, sowie Schellhorn u. a., a.a.O., § 15b RdNr. 4).

  • SG Fulda, 10.05.2011 - S 7 SO 56/07

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - keine Rechtsgrundlage für Verlangen des

    In einem solchen Fall bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Beklagte die in den bestandskräftig gewordenen Bewilligungsbescheiden bereits angelegte Rückzahlungspflicht der Klägerin, die ihren Rechtsgrund im entsprechend anwendbaren § 488 Abs. 1 BGB und hinsichtlich des Kündigungsrechts der Beklagten hier in § 490 Abs. 1 BGB hat, ebenfalls durch eine hoheitliche Maßnahme, nämlich durch Leistungsbescheid geltend macht (vgl. VGH AAQ., Urteil vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95 - juris Rn. 24).
  • VG Frankfurt/Main, 27.01.2005 - 3 E 2596/03

    Rückforderung eines im Wege der Sozialhilfe gewährten Darlehens nach längerem

    Es ist anerkannt, dass die Gewährung von Sozialhilfeleistungen als Darlehen und die Rückforderung des Darlehens gegebenenfalls auch durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) erfolgen kann (vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.1996, FEVS 47, 216; vgl. auch Birk in: LPK-BSHG, 6. Auflage, 2003, § 15 b Rdnr. 23 n. w. N.).
  • VG Düsseldorf, 26.06.2008 - 9 K 4689/07

    Bauantrag für den Neubau eines SB-Einkaufmarktes inklusive Parkpalette; Erhebung

    vgl. VGH BW, Urteile vom 13. Dezember 1989 - 5 S 3807/88 , NVwZ 1990, S. 684 (685) und vom 24. Juli 1996 - 6 S 2522/95 , JURIS-Dokumentation sowie Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, § 302 Rz. 19.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.04.2008 - L 8 SO 1/06
    Dies gilt insbesondere dann, wenn vor der Ausreichung des Darlehens kein gesonderter (privat- oder öffentlich-rechtlicher) Vertrag geschlossen wurde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Mai 1988, Az: 8 A 189/87, FEVS 41, 193; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.1996, Az.: 6 S 252/95, FEVS 47, 216; Birk in LPK- BSHG, 5. Aufl. 1998, § 15 b RN 25).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 07.12.2005 - L 8 SO 1/06
    Dies gilt insbesondere dann, wenn vor der Ausreichung des Darlehens kein gesonderter (privat- oder öffentlich-rechtlicher) Vertrag geschlossen wurde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Mai 1988, Az: 8 A 189/87, FEVS 41, 193; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.1996, Az.: 6 S 252/95, FEVS 47, 216; Birk in LPK- BSHG, 5. Aufl. 1998, § 15 b RN 25).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2016 - L 11 AS 1306/13
  • VG Braunschweig, 06.07.2000 - 3 A 3239/98

    Bewilligung von Bekleidungsbeihilfe und der Beihilfe zur Ausrichtung einer

  • SG Potsdam, 09.03.2012 - S 41 AS 3313/10
  • LSG Baden-Württemberg, 18.01.2012 - L 2 SO 2311/11
  • VG Freiburg, 04.10.2001 - 5 K 2363/00
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